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	<title>Mitglieder intern &#8211; Schtzenverein Schleptrup von 1862 e.V.</title>
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	<description>Schtzenverein Schleptrup von 1862 e.V.</description>
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		<title>Satzung vom 07.01.2023</title>
		<link>https://svschleptrup.de/download/satzung-vom-07-01-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirko Hardt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Mar 2024 12:22:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§1 Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein im Jahre 1862 gegründet worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche unter der Nr. VR 52 als „Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V.“ eingetragen. Nach der Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück unter Nr. 6620 geführt. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>§1<br />
Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein im Jahre 1862 gegründet worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche unter der Nr. VR 52 als „Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V.“ eingetragen. Nach der Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück unter Nr. 6620 geführt.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie Ihre Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen, und die Verbundenheit innerhalb des Ortes zu pflegen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§2<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Bramsche – Schleptrup. §3<br />
Der Verein hat<br />
a. Volljährige Mitglieder<br />
b. Nicht volljährige Mitglieder<br />
c. Förderer des Vereins<br />
§4<br />
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dabei haben Frauen und Männer bei der Beantragung der Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft selbst die gleichen Rechte. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig darüber, ob dem Antrag auf Mitgliedschaft entsprochen wird.<br />
§5<br />
Der Verein richtet jährlich das traditionelle Königsschießen aus. Zum Königsschießen zugelassen sind weibliche und männliche Mitglieder des Vereins mit gleichen Rechten. Der König erwählt sich seine Königin und den Hofstaat. Wird ein weibliches Mitglied Schützenkönig, führt es den Titel Schützenkönig und erwählt sich ihren Prinzen und den Hofstaat.</p>
<p>§6<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen: grober Verstöße gegen die Zwecke, schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange und wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach Mahnung.<br />
§7<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Die Höhe und die Staffelung der Mitgliederbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.<br />
§8<br />
Der engere Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtliche, vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes. Der 1. Vorsitzende kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden.<br />
§9<br />
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den in Bramsche – Schleptrup erscheinenden Tageszeitungen.<br />
§ 10<br />
In der Jahreshauptversammlung werden gewählt: a, der engere Vorstand, bestehend aus:<br />
1. dem 1. Vorsitzenden<br />
2. dem 2. Vorsitzenden<br />
3. dem Schriftführer<br />
4. dem Kassierer<br />
5. dem Sportleiter<br />
6. dem Beisitzer<br />
b, vom erweiterten Vorstand:<br />
1. der stellv. Sportleiter<br />
2. der Jugendsportleiter<br />
3. dem stellv. Jugendsportleiter<br />
4. die Damensportleiterin<br />
5. die stellv. Damensportleiterin<br />
6. der Festausschussvorsitzende<br />
7. der Kommandeur<br />
weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:<br />
1. alle Schießwarte<br />
2. der jeweilige Schützenkönig<br />
3. der jeweilige Exkönig<br />
4. der Adjutant des Königs<br />
Die Schießwarte werden vom engeren Vorstand gewählt und in der nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern vorgestellt.</p>
<p>§ 11<br />
Die ordentlich einberufende Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, oder wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt.<br />
In der Hauptversammlung erfolgt der Kassenbericht. Die Kasse wird durch zwei gewählte Mitglieder geprüft.<br />
Außerordentliche Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Mitglieder statt. Diese Versammlung hat dieselben Befugnisse, wie die ordentliche Hauptversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.<br />
§ 12<br />
In dreijährigem Turnus wird der Vorstand neu gewählt und zwar im:<br />
ersten Jahr zweiten Jahr dritten Jahr<br />
: der Vorsitzende und der Beisitzer : der Kassierer und der Sportleiter<br />
: der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer<br />
Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zusammen mit dem Vorsitzenden gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall einer Ersatzwahl endet das Amt mit dem Ablauf der Wahlzeit: 1979 wird der gesamte Vorstand neu gewählt. 1980 beginnt der dreijährige Rhythmus mit der Wahl des Vorsitzenden.<br />
§ 13<br />
Ansprüche jeder Art, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind, können von den Mitgliedern nicht an den Verein gestellt werden.<br />
§ 14<br />
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in den Sportverein der Stadt Bramsche zu verwenden hat.<br />
§ 15<br />
Diese Satzung tritt am 07. Januar 2023 nach erfolgter Beschlussfassung durch die ordnungsgemäß geladene Hauptversammlung in Kraft und löst die Satzung vom 06. Januar 1979 mit allen Änderungen ab.<br />
Beschlossen am 21. August 2021 und neugefasst am 29. November 2022.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Satzung vom 03.01.1998</title>
		<link>https://svschleptrup.de/download/satzung-vom-03-01-1998/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mirko Hardt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Mar 2024 10:40:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§1 Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein mi Jahre 1862 gegründet worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein ni das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche unter der Nr. VR 52 als: „ Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V. , eingetragen. Nach der Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück unter Nr. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>§1<br />
Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein mi Jahre 1862 gegründet worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein ni das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche unter der Nr.<br />
VR 52 als: „ Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V. , eingetragen. Nach der Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück unter Nr. 6620 geführt.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mi Sinne des Abschnitts „ „Steuerbegünstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veran- staltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie ihre Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen, und die Verbundenheit innerhalb des Ortes zu pflegen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Mitel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Miteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§2<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Bramsche-Schleptrup. §3<br />
Der Verein hat<br />
a. volljährige Mitglieder<br />
b. nicht volljährige Mitglieder c. Förderer des Vereins<br />
§4<br />
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich ni geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültigen Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig darüber, ob dem Antrag auf Mitgliedschaft entsprochen<br />
§5<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes<br />
§6<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Die Höhe und die Staffelung der Mitglieder- beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.</p>
<p>§7<br />
Der engere Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtliche, vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes. Der .1 Vorsitzende kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden.<br />
§8<br />
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den ni Bramsche-Schleptrup erscheinen- den Tageszeitungen.<br />
§9<br />
In der Jahreshauptversammlung werden gewählt: a. der engere Vorstand, bestehend aus:<br />
1. dem .1 Vorsitzenden<br />
2. dem 2. Vorsitzenden<br />
3. demSchriftführer<br />
4. dem Kassierer 5. dem Sportleiter 6. dem Beisitzer<br />
b. vom erweiterten Vorstand:<br />
1. der stellv. Sportleiter<br />
2. der Jugendsportleiter<br />
.3 dem stellv. Jugendsportleiter .4 die Damensportleiterin<br />
5. die stellv. Damensportleiterin 6. derFestausschußvorsitzende 7. der Kommandeur<br />
weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind: .1 alle Schießwarte<br />
2. der jeweilige Schützenkönig<br />
3. der jeweilige Exkönig<br />
4. der Adjutant des Königs<br />
Die Schießwarte werden vom engeren Vorstand gewählt und in der nächsten Hauptversammlung den Mitgliedern vorgestellt.<br />
§ 10<br />
Die ordentlich einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, oder wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt.<br />
In der Hauptversammlung erfolgt der Kassenbericht. Die Kasse wird durch zwei gewählte Mitglieder geprüft.<br />
Außerordentliche Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Mitglieder statt. Diese Versammlung hat dieselben Befugnisse, wie die ordentliche Hauptversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,</p>
<p>das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.<br />
§ 1<br />
In dreijährigem Turnus wird der Vorstand neu gewählt und zwar mi :<br />
ersten Jahr zweiten Jahr dritten Jahr<br />
: der Vorsitzende und der Beisitzer<br />
:der Kassierer und der Sportleiter<br />
: der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer<br />
Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zusammen mit dem Vorsitzenden gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fal einer Ersatzwahl endet das Amt mit dem Ablauf der Wahlzeit: 1979 wird der gesamte Vorstand neu gewählt. 1980 beginnt der dreijährige Rhythums mit der Wahl des Vorsitzenden.<br />
§ 12<br />
Ansprüche jeder Art, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind, können von den Mitgliedern nicht an den Verein gestellt werden.<br />
§ 13<br />
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der zur Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung der Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fält das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche, die das<br />
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke ni den Sportverein der Stadt Bramsche zu verwenden hat.<br />
§ 14<br />
Diese Satzung tritt am 06. Januar 1979 nach erfolgter Beschlußfassung durch die ordnungsgemäß geladene Hauptversammlung ni Kraft und löst die Satzung vom 28. April 1962 mit allen Änderungen</p>
<p>Beschlossen am 06. November 1979 und neugefaßt am 03. Januar 1998.</p>
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