Satzung
Satzung
§ 1
Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein im Jahre 1862 gegründet
worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche
unter der Nr. VR 52 als „Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V.“ eingetragen. Nach der
Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück
unter Nr. 6620 geführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,
die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage
selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt
werden, sollen sie Ihre Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu
verwirklichen, und die Verbundenheit innerhalb des Ortes zu pflegen. Der Verein verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Bramsche – Schleptrup.
§ 3
Der Verein hat
a. Volljährige Mitglieder
b. Nicht volljährige Mitglieder
c. Förderer des Vereins
§ 4
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden,
die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dabei
haben Frauen und Männer bei der Beantragung der Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft
selbst die gleichen Rechte. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der
Antrag vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig
darüber, ob dem Antrag auf Mitgliedschaft entsprochen wird.
§ 5
Der Verein richtet jährlich das traditionelle Königsschießen aus. Zum Königsschießen
zugelassen sind weibliche und männliche Mitglieder des Vereins mit gleichen Rechten. Der
König erwählt sich seine Königin und den Hofstaat. Wird ein weibliches Mitglied
Schützenkönig, führt es den Titel Schützenkönig und erwählt sich ihren Prinzen und den
Hofstaat.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des
Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Ein Mitglied kann auf Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden wegen: grober Verstöße gegen die Zwecke, schwerer
Schädigung des Ansehens und der Belange und wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht,
jedoch erst nach Mahnung.
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Die Höhe und die Staffelung der
Mitgliederbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 8
Der engere Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtliche, vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied
des engeren Vorstandes. Der 1. Vorsitzende kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden.
§ 9
Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres
durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und
geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den in
Bramsche – Schleptrup erscheinenden Tageszeitungen.
§ 10
In der Jahreshauptversammlung werden gewählt:
a, der engere Vorstand, bestehend aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. dem Sportleiter
6. dem Beisitzer
b, vom erweiterten Vorstand:
1. der stellv. Sportleiter
2. der Jugendsportleiter
3. dem stellv. Jugendsportleiter
4. die Damensportleiterin
5. die stellv. Damensportleiterin
6. der Festausschussvorsitzende
7. der Kommandeur
weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:
1. alle Schießwarte
2. der jeweilige Schützenkönig
3. der jeweilige Exkönig
4. der Adjutant des Königs
Die Schießwarte werden vom engeren Vorstand gewählt und in der nächsten
Hauptversammlung den Mitgliedern vorgestellt.
§ 11
Die ordentlich einberufende Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, oder wenn kein
Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt.
In der Hauptversammlung erfolgt der Kassenbericht. Die Kasse wird durch zwei gewählte
Mitglieder geprüft.
Außerordentliche Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens 15 Mitglieder statt. Diese Versammlung hat dieselben Befugnisse, wie die
ordentliche Hauptversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12
In dreijährigem Turnus wird der Vorstand neu gewählt und zwar im:
ersten Jahr : der Vorsitzende und der Beisitzer
zweiten Jahr : der Kassierer und der Sportleiter
dritten Jahr : der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer
Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden
zusammen mit dem Vorsitzenden gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall einer
Ersatzwahl endet das Amt mit dem Ablauf der Wahlzeit: 1979 wird der gesamte Vorstand neu
gewählt. 1980 beginnt der dreijährige Rhythmus mit der Wahl des Vorsitzenden.
§ 13
Ansprüche jeder Art, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind,
können von den Mitgliedern nicht an den Verein gestellt werden.
§ 14
Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der zur Versammlung erschienenen
Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Bramsche, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
in den Sportverein der Stadt Bramsche zu verwenden hat.
§ 15
Diese Satzung tritt am 07. Januar 2023 nach erfolgter Beschlussfassung durch die
ordnungsgemäß geladene Hauptversammlung in Kraft und löst die Satzung vom 06. Januar
1979 mit allen Änderungen ab.
Beschlossen am 21. August 2021 und neugefasst am 29. November 2022.