Satzung

Satzung

§ 1

Der Schleptruper Schützenverein ist als nicht rechtsfähiger Verein im Jahre 1862 gegründet

worden. Im Jahre 1962 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bramsche

unter der Nr. VR 52 als „Schützenverein Schleptrup von 1862 e.V.“ eingetragen. Nach der

Auflösung des Amtsgerichtes Bramsche wird der Verein beim Amtsgericht in Bersenbrück

unter Nr. 6620 geführt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,

die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage

selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt

werden, sollen sie Ihre Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu

verwirklichen, und die Verbundenheit innerhalb des Ortes zu pflegen. Der Verein verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Bramsche – Schleptrup.

§ 3

Der Verein hat

a. Volljährige Mitglieder

b. Nicht volljährige Mitglieder

c. Förderer des Vereins

§ 4

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden,

die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Dabei

haben Frauen und Männer bei der Beantragung der Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft

selbst die gleichen Rechte. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der

Antrag vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung endgültig

darüber, ob dem Antrag auf Mitgliedschaft entsprochen wird.

§ 5

Der Verein richtet jährlich das traditionelle Königsschießen aus. Zum Königsschießen

zugelassen sind weibliche und männliche Mitglieder des Vereins mit gleichen Rechten. Der

König erwählt sich seine Königin und den Hofstaat. Wird ein weibliches Mitglied

Schützenkönig, führt es den Titel Schützenkönig und erwählt sich ihren Prinzen und den

Hofstaat.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des

Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Ein Mitglied kann auf Beschluss des

Vorstandes ausgeschlossen werden wegen: grober Verstöße gegen die Zwecke, schwerer

Schädigung des Ansehens und der Belange und wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht,

jedoch erst nach Mahnung.

§ 7

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Die Höhe und die Staffelung der

Mitgliederbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 8

Der engere Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und

außergerichtliche, vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied

des engeren Vorstandes. Der 1. Vorsitzende kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden.

§ 9

Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres

durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und

geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den in

Bramsche – Schleptrup erscheinenden Tageszeitungen.

§ 10

In der Jahreshauptversammlung werden gewählt:

a, der engere Vorstand, bestehend aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassierer

5. dem Sportleiter

6. dem Beisitzer

b, vom erweiterten Vorstand:

1. der stellv. Sportleiter

2. der Jugendsportleiter

3. dem stellv. Jugendsportleiter

4. die Damensportleiterin

5. die stellv. Damensportleiterin

6. der Festausschussvorsitzende

7. der Kommandeur

weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind:

1. alle Schießwarte

2. der jeweilige Schützenkönig

3. der jeweilige Exkönig

4. der Adjutant des Königs

Die Schießwarte werden vom engeren Vorstand gewählt und in der nächsten

Hauptversammlung den Mitgliedern vorgestellt.

§ 11

Die ordentlich einberufende Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, oder wenn kein

Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt.

In der Hauptversammlung erfolgt der Kassenbericht. Die Kasse wird durch zwei gewählte

Mitglieder geprüft.

Außerordentliche Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von

mindestens 15 Mitglieder statt. Diese Versammlung hat dieselben Befugnisse, wie die

ordentliche Hauptversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein

Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12

In dreijährigem Turnus wird der Vorstand neu gewählt und zwar im:

ersten Jahr : der Vorsitzende und der Beisitzer

zweiten Jahr : der Kassierer und der Sportleiter

dritten Jahr : der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer

Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden

zusammen mit dem Vorsitzenden gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall einer

Ersatzwahl endet das Amt mit dem Ablauf der Wahlzeit: 1979 wird der gesamte Vorstand neu

gewählt. 1980 beginnt der dreijährige Rhythmus mit der Wahl des Vorsitzenden.

§ 13

Ansprüche jeder Art, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind,

können von den Mitgliedern nicht an den Verein gestellt werden.

§ 14

Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der zur Versammlung erschienenen

Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der

Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Bei Auflösung des

Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Bramsche, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke

in den Sportverein der Stadt Bramsche zu verwenden hat.

§ 15

Diese Satzung tritt am 07. Januar 2023 nach erfolgter Beschlussfassung durch die

ordnungsgemäß geladene Hauptversammlung in Kraft und löst die Satzung vom 06. Januar

1979 mit allen Änderungen ab.

Beschlossen am 21. August 2021 und neugefasst am 29. November 2022.